Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 1.0, 07.04.2025

Abschnitt I: Allgemeine Bedingungen für sämtliche Verträge

§ 1 Geltungsbereich, Form 

(1) Die Rita Bosse Software GmbH, Am Ortsrand 3,  26188 Edewecht (nachfolgend: „Rita Bosse“) bietet ihren Kunden umfassende Softwarelösungen für die „grüne Branche“, insbesondere für Baumschulen, GaLaBau, Gartencenter und Friedhofsgärtnereien an.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Rita Bosse und ihren Kunden (nachfolgend: „Kunden“), insbesondere für Verträge über:

  • Erwerb von Software (siehe Abschnitt II.)
  • Vermietung von Software (siehe Abschnitt III.)

Rita Bosse schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden keine Verträge geschlossen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Rita Bosse in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(4) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Rita Bosse ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Rita Bosse dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Definitionen 

Die folgenden Begriffe gelten für sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

(1) „Software“ bezeichnet die in einer Leistungsbeschreibung oder Vertrag näher spezifizierten Computerprogramme im Objektcode.

(2) „Leistungsbeschreibung“ bezeichnet die Beschreibung der unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen, die sich aus in Bezug genommenen Dokumenten (insbesondere dem Angebot sowie ggfls. durch Verweisung auf im Internet abrufbare Beschreibungen) ergibt und die die näheren Spezifikationen der Software, die Nutzungslizenzen sowie deren Umfang und Beschränkungen festlegt.

(3) „Update“ bezeichnet eine von Rita Bosse veranlasste, funktionelle Erweiterung und/oder technische Weiterentwicklung der Software innerhalb derselben Produktgeneration.

§ 3 Vertragsschluss, Subunternehmer 

(1) Die Angebote von Rita Bosse sind unverbindlich und freibleibend. Sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt wird, bleiben sie für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Datum der Erstellung gültig. Ein Vertrag kommt entweder durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrags zustande.

(2) Für das Vertragsverhältnis gelten die folgenden Dokumente in nachstehender Rangfolge:

(i) Individuelle schriftliche Vereinbarungen,
(ii) die Auftragsbestätigung von Rita Bosse,
(iii) das Angebot von Rita Bosse und
(iv) diese AGB.

Innerhalb dieser AGB haben die jeweiligen spezifischen Vertragsbedingungen in den Abschnitten II und III Vorrang vor den allgemeinen Regelungen in den Abschnitten I und IV.

(3) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Rita Bosse zur Erbringung von Leistungen und/oder Teil-Leistungen auch andere Unternehmen als Subunternehmer beauftragen kann und wird. Ungeachtet dessen bleibt Rita Bosse gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der eingesetzten Subunternehmen wie für eigenes Verschulden.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit 

(1) Für die Freischaltung einzelner Programmteile erhält der Kunde nach Wahl von Rita Bosse eine E-Mail an die vom Kunden mitgeteilte E-Mailadresse oder einen Dongle mit einer Lizenzdatei. Mit Erhalt der E-Mail oder des Dongles ist die Lieferung der Software abgeschlossen.

(2) Von Rita Bosse in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(3)  Die Einhaltung mindestens in Textform als verbindlich vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Informationen und Zahlungen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegende Mitwirkung (§ 5) oder Zahlung erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Lieferfristen.

(4) Rita Bosse übernimmt keine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Verzögerungen, sofern diese auf höhere Gewalt oder andere, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Erlangung behördlicher Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Anordnungen oder das Ausbleiben, die fehlerhafte oder verspätete Belieferung durch Zulieferer, sofern Rita Bosse ein entsprechendes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und das Ereignis nicht von Rita Bosse zu vertreten ist. Führen solche Umstände dazu, dass die Erbringung der Lieferung oder Leistung erheblich erschwert oder unmöglich wird und die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehender Natur ist, ist Rita Bosse berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei lediglich vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sollte dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung unzumutbar sein, kann er durch unverzügliche schriftliche Mitteilung an Rita Bosse vom Vertrag zurücktreten.

(5) Gerät Rita Bosse mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Rita Bosse auf Schadensersatz nach Maßgabe des Teil IV § 2 dieser AGB beschränkt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden 

(1) Der Kunde wird die Änderungen seiner Angaben, insbesondere eine etwaige Umfirmierung oder Umbenennung oder eine Änderung der Bankdaten oder der Adresse, Rita Bosse unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Kunde hat einen von Rita Bosse erhaltenen Programmstand gemäß Installationshinweisen zu installieren, sofern nicht eine gesonderte Installationsleistung vereinbart wurde. Dabei  hat er eine vorhandene Installationsanweisung zu beachten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Software sowie die Erbringung von IT-Dienstleistungen durch Rita Bosse erforderliche Systemumgebung vorhanden ist. Dabei sind die von Rita Bosse im Vorfeld mitgeteilten Systemvoraussetzungen zu berücksichtigen. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die für den Betrieb der Software sowie die Erbringung der IT-Dienstleistungen benötigte IT-Infrastruktur, einschließlich der relevanten IT-Systeme, während der gesamten Vertragslaufzeit betriebsbereit bleibt. Er stellt sicher, dass alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen – wie Zugangsdaten, Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen – vorhanden und funktionstüchtig sind. Sofern für die Leistungserbringung eine Internetverbindung zu Rita Bosse erforderlich ist, hat der Kunde eine stabile Verbindung mit ausreichender Bandbreite und Qualität bereitzustellen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Störungen, Fehler, Anwenderfragen oder sonstige Beeinträchtigungen der Software sowie der von Rita Bosse erbrachten IT-Dienstleistungen unverzüglich über das bereitgestellte Ticketsystem zu melden. Falls ein solches System nicht zur Verfügung steht, hat die Meldung ausschließlich per E-Mail an die von Rita Bosse hierfür benannte Adresse zu erfolgen. Um eine schnelle Problembehebung zu ermöglichen, muss die Meldung so detailliert wie möglich sein. Insbesondere sind Fehlerprotokolle, Screenshots, Reproduktionsschritte und andere relevante Informationen beizufügen. Vor Inanspruchnahme von Supportleistungen zu prüfen, ob eine Lösung für das Problem in der Dokumentation oder auf der Webseite von Rita Bosse vorhanden ist.

(4) Soweit es für die Fehlerbehebung erforderlich ist, ermöglicht der Kunde Rita Bosse während der üblichen Geschäftszeiten den Zugang zu den betroffenen Systemen oder Anwendungen (insbesondere durch Nutzung von Fernwartungstools) sowie zu seinen Geschäftsräumen. Zudem verpflichtet sich der Kunde, aktiv bei der Identifikation und Behebung von Problemen mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung geeigneter Ansprechpartner, das Testen von Zwischenlösungen sowie die Umsetzung vereinbarter Maßnahmen im Rahmen der Fehlerbehebung.

(5) Der Kunde ist verantwortlich für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner Daten, insbesondere vor der Installation von Updates oder der Vornahme von Wartungsarbeiten durch Rita Bosse. Umfang und Turnus der Datensicherung haben sich an der Gefahr des möglichen Ausfalls der Software und der Bedeutung der Daten für den Kunden zu orientieren und  mindestens kalendertägliche auf eigene Kosten zu erfolgen. Die Datensicherung muss den Kunden in die Lage versetzen Rita Bosse alle im Zusammenhang mit dem Vertrag verwendeten oder erzielten Daten, insbesondere die erzeugten Anwendungsdaten, in maschinenlesbarer Form als Sicherungsgut in einer Weise bereitzuhalten, die eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht. Er wird seine Mitarbeiter im Umgang mit der Software schulen.

(6) Der Kunde setzt ausschließlich Software auf dem aktuellen oder dem jeweiligen Stand vor dieser Version ein. Dies gilt nicht, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa, weil die jeweils aktuelle oder die letzte Vorgänger-Softwareversion fehlerhaft ist bzw. sind und dadurch der Betriebsablauf des Auftraggebers beeinträchtigt würde.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, Rita Bosse alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Daten und Dokumentationen rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Kunde benennt einen qualifizierten Ansprechpartner, der Rita Bosse während der Vertragslaufzeit für Rückfragen zur Verfügung steht und befugt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen.

(9) Der Kunde verpflichtet sich, Projektbesprechungen wahrzunehmen und notwendige Freigaben oder Entscheidungen innerhalb angemessener Fristen zu erteilen, um Verzögerungen im Projektverlauf zu vermeiden.

(10) Leistet der Kunde eine erforderliche Mitwirkung nicht, sind die hieraus entstehenden Aufwendungen und Schäden vom Kunden zu tragen.

§ 6 Schutzmaßnahmen und Auditrechte 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

(2) Der Kunde wird es Rita Bosse auf dessen Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde Rita Bosse Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch Rita Bosse oder eine von Rita Bosse benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Rita Bosse darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Rita Bosse wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt Rita Bosse die Kosten.  Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.

§ 7 Preise, Vergütung und Verzug 

(1) Die zu zahlende Vergütung ergibt sich jeweils aus der Auftragsbestätigung. Alle Preise sich Nettopreise und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Versand, etwaige Auslagen und Umsatzsteuer nicht ein. Sofern die Parteien im Angebot eine monatliche Zahlung (Support und/oder Miete) vereinbaren, enthält der entsprechende Vertrag alle nach § 14, 14a UstG erforderlichen Angaben. Sofern und soweit der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug dieser monatlichen Zahlung erteilt, dient der Supportvertrag als Dauerrechnung. Bei (monatlichen, quartalsweisen oder jährlichen) Vorauszahlungen des Kunden (ohne SEPA-Lastschriftmandat) erhält der Kunde entsprechende Rechnungen. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer monatlichen Rate in Verzug, wird der gesamte ausstehende Restbetrag unmittelbar zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt für den Fall einer negativen Bonitätsauskunft gemäß Abschnitt I, § 8 Abs.

(2) Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn die Vergütung nicht innerhalb der vereinbarten Frist bei Rita Bosse eingeht. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Rita Bosse ist darüber hinaus berechtigt, im Verzugsfall eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben. Bei Bank- und Rücklastschriften wird Rita Bosse neben den anfallenden Rücklastschriftgebühren der Bank eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 15,00 € erheben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als 15 EUR entstanden ist.

(3) Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behält sich Rita Bosse vor, erst nach Erhalt des jeweiligen Entgelts zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls Rita Bosse von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch macht, wird der Kunde unverzüglich unterrichtet. In diesem Fall beginnen etwaige Liefer- und mit Bezahlung des Kaufpreises.

(4) Reisekosten und sonstige Nebenkosten, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, werden gesondert berechnet, sofern diese nicht ausdrücklich in der Vergütung enthalten sind. Rita Bosse wird solche Kosten vorab mit dem Kunden abstimmen.

(5) Rita Bosse ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit Wirkung für die Zukunft in angemessenem Umfang zu erhöhen, um die seit der letzten Anpassung eingetretenen Kostensteigerungen (z. B. für Rechenzentrumskosten, Personalkosten oder infolge von Inflation) auszugleichen und die dadurch entstandenen, belegbaren Mehrkosten abzudecken. Eine solche Preisanpassung wird Rita Bosse dem Kunden mit angemessener Vorlaufzeit mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen. Nutzt der Kunde dieses Kündigungsrecht nicht, wird der Vertrag zu den angepassten Konditionen fortgeführt, wobei die neue Vergütung frühestens drei Monate nach der Teilung der beabsichtigten Preiserhöhung in Kraft tritt. Rita Bosse wird den Kunden in der Mitteilung auf die Folgen des Nichtausübens seines Kündigungsrechts hinweisen. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden wird eine bereits im Voraus gezahlte Vergütung anteilig erstattet.

§ 8 Bonitätsprüfung 

(1) Rita Bosse ist berechtigt, zum Schutz von Forderungsausfällen und vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte, insbesondere vor Vertragsabschluss (Bonitäts-)Auskünfte über den Kunden bei einer Wirtschaftsauskunftei einzuholen, insoweit personenbezogene Vertragsdaten an diese zu übermitteln und den Vertragsschluss vom Ergebnis der Auskunft abhängig zu machen. Im Falle nicht vertragsgemäßer Abwicklung ist Rita Bosse ebenfalls zur entsprechenden Datenweitergabe berechtigt.

(2) Rita Bosse kann den Vertragsschluss von der aufschiebenden Bedingung abhängig machen, dass eine Bonitätsprüfung des Kunden kein negatives Ergebnis ergibt. Das gleiche gilt für den Fall einer Vertragsverlängerung.

Abschnitt II: Spezifische Vertragsbedingungen für den Erwerb von Software (Softwarekauf)

§ 1 Anwendungsbereich und Leistungsumfang

(1) Dieser Teilbereich der AGB regelt die dauerhafte Überlassung (Softwarekauf) der im jeweiligen Angebot und dem jeweiligen Leistungsschein genannten Software durch Rita Bosse sowie die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte an den Kunden.

(2) Schulungen, Seminare und Webinare sowie die Entwicklung/Überlassung von Individualsoftware, Upgrades und Installations- und Konfigurationsleistungen sind von Rita Bosse nicht geschuldet und fallen nicht unter diese AGB. Sofern der Kunde Interesse an diesen separaten Leistungen hat, kann ein separater Vertrag hierüber bei Rita Bosse angefragt werden.

(3) Die Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung und der beigefügten Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

(4) Rita Bosse ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 2 Rechteeinräumung 

(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software im in diesen AGB und der Leistungsbeschreibung eingeräumten Umfang. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung im Hinblick auf den räumlichen Anwendungsbereich erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. Das Nutzungsrecht an der Software wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit Rita Bosse bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt hat, kann diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen werden.

(2) Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten, zu unterlizenzieren, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (z. B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“).

(3) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie ist entsprechend zu kennzeichnen.

(4) Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn Rita Bosse die hierzu notwendigen Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht hat.

(5) Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte überschreitet, hat er unverzüglich die erforderlichen Rechte zu erwerben. Unterlässt er dies, macht Rita Bosse ihre Rechte geltend.

(6) Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Diese werden zum Gegenstand des Vertrages.

(7) Urhebervermerke, Seriennummern und andere Identifikationsmerkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

§ 3 Entgelt, Fälligkeit und Verzug

(1) Der Kaufpreis für die Software wird im jeweiligen Vertrag individuell vereinbart und ergibt sich im Zweifel aus der Auftragsbestätigung.

(2) Zahlungen sind mit der Ablieferung der Software beim Kunden bzw. der Bereitstellung zum Download und Mitteilung der Zugangsdaten fällig.

§ 4 Gewährleistung 

(1) Rita Bosse leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, sowie dafür, dass der Kunde die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird, oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von Rita Bosse berechtigt zu sein.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, ist die gelieferte Software unverzüglich nach Ablieferung an den Kunde oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn Rita Bosse nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge Rita Bosse nicht binnen 48 Stunden nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) Rita Bosse ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d. h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird Rita Bosse dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

(4) Rita Bosse ist berechtigt – sofern erforderlich –, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Rita Bosse genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

(5) Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet Rita Bosse nach Abschnitt IV, § 2.

(6) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Software, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Abschnitt IV, § 2. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Rita Bosse oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(7) Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Pflegevertrag vorgesehenen Zeiten.

(8) Befolgt der Kunde Betriebsanweisungen von Rita Bosse nicht oder nimmt er Änderungen oder Erweiterungen an der Software vor oder lässt diese durch Dritte vornehmen, entfallen etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Rita Bosse steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.

§ 5 Eigentumsvorbehalt 

Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger, die übergebene Benutzerdokumentation und alle sonstigen übergebenen Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf den Kunden über.

§ 6 Support 

(1) Sofern der Kunde neben dem Softwarekaufvertrag auch einen Supportvertrag abschließt, gelten für den auf Grundlage dieses Vertrages geschuldeten Support nachfolgende Regelungen.

(2) Leistungsumfang des Supports

(a) Soweit nicht abweichend im Angebot vereinbart, erbringt Rita Bosse folgende Leistungen als Supportleistungen gemäß näherer Beschreibung in nachfolgenden Absätzen:

(i) Anwendungssupport

(ii) Lieferung von Updates

(iii) Fernwartung

(b) Die von Rita Bosse geschuldeten Supportleistungen werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach dem im jeweiligen Zeitpunkt der Erbringung geltenden erprobten (d.h. in der Praxis eingeführten) Stand der Technik erbracht.

(c) Dem Support unterliegt ausschließlich die im Angebot bezeichnete Software mit dem jeweils aktuellen, von Rita Bosse bereitgestellten Programmstand. Vorangehende Programmstände werden nicht weiter gepflegt. Andere Computerprogramme, Software oder Datenbanken, insbesondere Software von anderen Herstellern oder beim Kunden bereits betriebene/bestehende Software, sind nicht in den Support einbezogen. Interoperabilität der Software mit Hardware und Software des Kunden oder eines Dritten ist nicht geschuldet.

(3) Servicezeiten

Die Servicezeiten ergeben sich aus dem Webauftritt von Rita Bosse und/oder der anwendbaren Leistungsbeschreibung. Ist dort nichts angegeben, bestimmt Rita Bosse die Servicezeit im Einzelfall nach billigem Ermessen. Servicezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen Rita Bosse den Support durchführt bzw. Leistungen erbringt und die Möglichkeit zum Download von Updates besteht.

(4) Programm-Updates

(a) Der Kunde hat für die dem Support unterliegende Software Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Programm-Updates, sobald Rita Bosse solche Updates allgemein zur Nutzung freigibt. Die technische Art und Weise der Zurverfügungstellung bestimmt Rita Bosse nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Zurverfügungstellung von Updates ist mit der Zahlung des Supportentgelts abgegolten.

(b) Die Installation neuer Programmstände nimmt der Kunde selbst vor. Rita Bosse unterstützt den Kunden auf Wunsch gegen gesonderte Zahlung des entstehenden Aufwands bei der Installation sowie bei den im Zuge der Installation etwa vorzunehmenden Tätigkeiten.

(c) Dem Kunden obliegt, das jeweils letzte angebotene neue Update zu übernehmen, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist. Übernimmt der Kunde das neue Update nicht und erbringt Rita Bosse dennoch (z.B. in Unkenntnis des veralteten Programmstands) Supportleistungen, ist der bei Rita Bosse aus der Pflege eines solchermaßen veralteten Updates entstehende zusätzliche Aufwand gesondert zu vergüten. Für die Bereitstellung der für neue Programmstände notwendigen Systemumgebung ist der Kunde selbst verantwortlich.

(d) Unter einem Supportvertrag gelieferte Updates werden nach ihrer Auslieferung Teil der Software. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, ändern sich die Bedingungen für den Support nicht. Die Nutzungsrechte des Kunden an einem im Rahmen des Supports überlassenen Updates entsprechen den Nutzungsrechten an der Software gemäß § 2 dieses Abschnitts.

(e) Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für Rita Bosse, im Rahmen des Supports eine Anpassung der Software an sich ändernde zwingende rechtliche Rahmenbedingungen (Gesetze und Rechtsverordnungen) vorzunehmen. Sofern ausnahmsweise eine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung der Software an solche sich ändernde Rahmenbedingungen existiert, erfolgt die Anpassung seitens Rita Bosse durch Bereitstellung neuer Programmstände zum Download. Die Bereitstellung erfolgt jeweils innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist; ob dies stets der im Gesetz- oder Verordnungsverfahren vorgegebenen Umsetzungsfrist entspricht, hängt von dem erforderlichen Umfang an Änderungen und der Länge der Umsetzungsfrist ab.

(f) Sofern es im Zusammenhang mit der Lieferung eines Updates zu einer wesentlichen Änderung/Ergänzung der Funktionalitäten der Software kommt, kann der Kunde eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung der bestehenden Benutzerdokumentation über das Benutzerportal von Rita Bosse online abrufen. Art, Form und Zeitpunkt der Aktualisierung bestimmt Rita Bosse nach eigenem Ermessen.

(5) Fernwartung

(a) Rita Bosse erbringt während der Laufzeit des Supportvertrags Fernwartungsleistungen, d.h. Analyse und Bearbeitung von Störungen und Anwenderfragen, die nach dem Beginn der Laufzeit des Pflegevertrages erstmals oder erneut auftreten und vom Kunden gemeldet bzw. gestellt werden.

(b) Nicht dem Störungsmanagement unterfallen Störungen, die bei Beginn der Laufzeit des Supportvertrages bereits aufgetreten sind. Ausgenommen sind Mängel gemäß dem Softwareüberlassungsvertrag, sofern im Zeitpunkt des Zustandekommens des Pflegevertrages die Mangelhaftungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(c) Der Kunde meldet eine Störung bzw. Anwenderfragen vorrangig über das Ticketsystem gemäß der Regelung in Abschnitt 1, § 5 Abs. 3.

(d) Eine Störung liegt insbesondere nicht vor, wenn das Problem durch unsachgemäße Behandlung der Software durch den Kunden oder Dritte verursacht wurde, eine nicht vereinbarte Funktionalität beansprucht wird oder die Ursache nicht in der Software von Rita Bosse liegt.

(e) Die Behebung von Störungen im Sinne eines Erfolgs wird von Rita Bosse nicht geschuldet. Eine Verpflichtung, eine Störung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bearbeiten oder zu beheben, besteht nicht.

(f) Die Maßnahmen zur Störungsbearbeitung oder zur Bearbeitung von Anwenderfragen stehen im billigen Ermessen von Rita Bosse. Dies kann die Bereitstellung eines neuen Programmstandes oder Handlungsanweisungen umfassen, die der Kunde zu befolgen hat, sofern dies für ihn zumutbar ist.

(h) Die Maßnahmen zur Störungsbeseitigung erfolgen im Wege der Fernwartung. Arbeiten am Einsatzort der Software sind im Rahmen des Supports nicht geschuldet.

(6) Vergütung, Verzug

Die monatliche Vergütung für den Support ergibt sich aus dem Supportvertrag. Das Supportentgelt wird prozentual vom Lizenzwert der vom Kunden erworbenen Software (inkl. sämtlicher erworbener Module) berechnet. Nachträglich erworbenen zusätzliche Module erhöhen den maßgeblichen Lizenzwert und führen daher zu einer entsprechenden Erhöhung des Supportentgelts. Sofern im Supportvertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Supportentgelt 2 % des Lizenzwertes.

(7) Vertragsbeginn, Laufzeit und Beendigung

(a) Der Supportvertrag wird mit der Auftragsbestätigung durch Rita Bosse wirksam.

(b) Die Laufzeit beginnt mit Vertragsbeginn und beträgt mindestens 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf gekündigt wird.

(c) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch Rita Bosse liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem Betrag in Verzug ist, der 25 % des jährlichen Supportentgelts übersteigt.

Abschnitt III: Spezifische Vertragsbedingungen für die Vermietung von Software

§ 1 Anwendungsbereich 

(1) Dieser Abschnitt der AGB regelt die befristete Gebrauchsüberlassung von Software (Miete, Subscriptions) gemäß dem jeweiligen Angebot und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung. Rita Bosse räumt dem Kunden die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte ein, wobei der Kunde hierfür eine (monatliche) Mietpauschale entrichtet.

(2)  Rita Bosse überlässt dem Kunden eine Kopie der Software über das Internet zur Verfügung . Falls die Software durch einen Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde diesen ausschließlich für die Nutzung im vereinbarten Umfang.

(3) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung.

(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nur dann Gegenstand des Mietvertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Das gleiche gilt für Upgrades. Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet Rita Bosse nicht.

§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten 

(1) Der Kunde erhält gegen Zahlung des Entgelts das einfache (nicht ausschließliche), zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Mietvertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im dem vertraglich vereinbarten Umfang. Das Nutzungsrecht erstreckt sich nur auf die vertraglich vereinbarten Länder, in denen die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung im Hinblick auf den räumlichen Anwendungsbereich erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation, das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach der Leistungsbeschreibung.

(2) Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch den Hersteller der Software oder Rita Bosse zugänglich gemacht werden. Über die vorstehenden Fälle hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

(4) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen der Vereinbarung erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an Rita Bosse zurück. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien zu löschen und gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien Rita Bosse auszuhändigen.

(5) Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Diese werden zum Gegenstand des Vertrages.

(6) Rita Bosse ist berechtigt, die Einhaltung des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte durch technische Vorkehrungen zu überwachen. Hierbei wird Rita Bosse die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten.

§ 3 Entgelt, Fälligkeit und Verzug 

(1) Die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung beträgt monatlich den in der Auftragsbestätigung genannten Betrag zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Wird der jeweilige Mietvertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonats geschlossen, berechnet sich die Vergütung für den ersten Monat anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit auf die Bereitstellung der Software folgenden Tag.

(2) Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung als Vorauszahlung für die Vertragsgrundlaufzeit und sodann für die Verlängerungszeiträume zu zahlen. Im ersten Monat des Mietzeitraums wird die Vergütung mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig.

(3) Bei mehr als nur geringfügigem Zahlungsverzug ist Rita Bosse unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die Gebrauchsüberlassung vorübergehend, d.h. bis zur Beendigung des Verzugs, einzustellen. Unter einem mehr als nur geringfügigen Zahlungsverzug wird jedenfalls ein Verzug mit einem Betrag verstanden, der mehr als 50% (fünfzig Prozent) einer monatlichen Vergütung oder 10% einer jährlichen Vergütung ausmacht.

§ 4 Vertragsdauer, Kündigung, Übergabe und Rückgabe 

(1) Die Vermietung der Software beginnt mit dem Tag der Bereitstellung der Software beim Kunden. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Die Mindestlaufzeit des Mietverhältnisses ist im Angebot festgelegt und startet am ersten Tag des Monats nach der Bereitstellung der Software. Ist dort nicht geregelt, hat der Vertrag eine initiale Laufzeit von 12 Monaten („Vertragsgrundlaufzeit“).

(2) Sofern im Angebot keine anderen Bestimmungen festgelegt sind, kann der Vertrag von beiden Parteien erstmals zum Ende der Vertragsgrundlaufzeit ordentlich gekündigt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einzuhalten ist. Erfolgt keine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um jeweils 12 Monate.

(3) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der Rita Bosse zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von Rita Bosse dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von Rita Bosse hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(5) Mit Beendigung des Mietvertrages hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie dem Kunden gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.

§ 5 Support

(1) Rita Bosse leistet durch Support während der Vertragslaufzeit Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Kosten für den Support sind durch das Entgelt gemäß § 3 dieses Abschnitts abgegolten

(2) Leistungsumfang des Supports

(a) Soweit nicht abweichend im Angebot vereinbart, erbringt Rita Bosse folgende Leistungen als Supportleistungen gemäß näherer Beschreibung in nachfolgenden Absätzen:

(i) Anwendungssupport

(ii) Lieferung von Updates

(iii) Fernwartung

(b) Die von Rita Bosse geschuldeten Supportleistungen werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach dem im jeweiligen Zeitpunkt der Erbringung geltenden erprobten (d.h. in der Praxis eingeführten) Stand der Technik erbracht.

(c) Dem Support unterliegt ausschließlich die im Angebot bezeichnete Software mit dem jeweils aktuellen, von Rita Bosse bereitgestellten Programmstand. Vorangehende Programmstände werden nicht weiter gepflegt. Andere Computerprogramme, Software oder Datenbanken, insbesondere Software von anderen Herstellern oder beim Kunden bereits betriebene/bestehende Software, sind nicht in den Support einbezogen. Interoperabilität der Software mit Hardware und Software des Kunden oder eines Dritten ist nicht geschuldet.

(3) Servicezeiten

Die Servicezeiten ergeben sich aus dem Webauftritt von Rita Bosse und/oder der anwendbaren Leistungsbeschreibung. Ist dort nichts angegeben, bestimmt Rita Bosse die Servicezeit im Einzelfall nach billigem Ermessen. Servicezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen Rita Bosse den Support durchführt bzw. Leistungen erbringt und die Möglichkeit zum Download von Updates besteht.

(4) Updates

(a) Der Kunde hat für die dem Support unterliegende Software Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Programm-Updates, sobald Rita Bosse solche Updates allgemein zur Nutzung freigibt. Die technische Art und Weise der Zurverfügungstellung bestimmt Rita Bosse nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

(b) Die Installation neuer Programmstände nimmt der Kunde selbst vor. Rita Bosse unterstützt den Kunden auf Wunsch gegen gesonderte Zahlung des entstehenden Aufwands bei der Installation sowie bei den im Zuge der Installation etwa vorzunehmenden Tätigkeiten.

(c) Dem Kunden obliegt, das jeweils letzte angebotene neue Update zu übernehmen, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist. Übernimmt der Kunde das neue Update nicht und erbringt Rita Bosse dennoch (z.B. in Unkenntnis des veralteten Programmstands) Supportleistungen, ist der bei Rita Bosse aus der Pflege eines solchermaßen veralteten Updates entstehende zusätzliche Aufwand gesondert zu vergüten. Für die Bereitstellung der für neue Programmstände notwendigen Systemumgebung ist der Kunde selbst verantwortlich.

(d) Unter einem Supportvertrag gelieferte Updates werden nach ihrer Auslieferung Teil der Software. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, ändern sich die Bedingungen für den Support nicht. Die Nutzungsrechte des Kunden an einem im Rahmen des Supports überlassenen Updates entsprechen den Nutzungsrechten an der Software gemäß § 2 dieses Abschnitts.

(e) Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für Rita Bosse, im Rahmen des Supports eine Anpassung der Software an sich ändernde zwingende rechtliche Rahmenbedingungen (Gesetze und Rechtsverordnungen) vorzunehmen. Sofern ausnahmsweise eine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung der Software an solche sich ändernde Rahmenbedingungen existiert, erfolgt die Anpassung seitens Rita Bosse durch Bereitstellung neuer Programmstände zum Download. Die Bereitstellung erfolgt jeweils innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist; ob dies stets der im Gesetz- oder Verordnungsverfahren vorgegebenen Umsetzungsfrist entspricht, hängt von dem erforderlichen Umfang an Änderungen und der Länge der Umsetzungsfrist ab.

(f) Sofern es im Zusammenhang mit der Lieferung eines Updates zu einer wesentlichen Änderungen/Ergänzungen der Funktionalitäten der Software kommt, kann der Kunde eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung der bestehenden Benutzerdokumentation über das Benutzerportal von Rita Bosse online abrufen. Art, Form und Zeitpunkt der Aktualisierung bestimmt Rita Bosse nach eigenem Ermessen.

(5) Fernwartung

(a) Rita Bosse erbringt während der Laufzeit des Vertragslaufzeit Fernwartungsleistungen, d.h. Analyse und Bearbeitung von Störungen und Anwenderfragen, die nach dem Beginn der Laufzeit des Pflegevertrages erstmals oder erneut auftreten und vom Kunden gemeldet bzw. gestellt werden.

(b) Nicht dem Störungsmanagement unterfallen Störungen, die bei Beginn der Laufzeit des Supportvertrages bereits aufgetreten sind.

(c) Der Kunde meldet eine Störung bzw. Anwenderfragen vorrangig über das Ticketsystem gemäß der Regelung in Abschnitt 1, § 5 Abs. 3.

(d) Eine Störung liegt insbesondere nicht vor, wenn das Problem durch unsachgemäße Behandlung der Software durch den Kunden oder Dritte verursacht wurde, eine nicht vereinbarte Funktionalität beansprucht wird oder die Ursache nicht in der Software von Rita Bosse liegt.

(e) Die Behebung von Störungen im Sinne eines Erfolgs wird von Rita Bosse nicht geschuldet. Eine Verpflichtung, eine Störung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bearbeiten oder zu beheben, besteht nicht.

(f) Die Maßnahmen zur Störungsbearbeitung oder zur Bearbeitung von Anwenderfragen stehen im billigen Ermessen von Rita Bosse. Dies kann die Bereitstellung eines neuen Programmstandes oder Handlungsanweisungen umfassen, die der Kunde zu befolgen hat, sofern dies für ihn zumutbar ist.

(h) Die Maßnahmen zur Störungsbeseitigung erfolgen im Wege der Fernwartung. Arbeiten am Einsatzort der Software sind im Rahmen des Supports nicht geschuldet.

Abschnitt IV: Besondere Bedingungen für sämtliche Geschäftsbeziehungen (Abschnitte II. und III.)

Dieser Teilbereich der AGB enthält Regelungen, die für alle Geschäftsbeziehungen von Rita Bosse (Abschnitte II. und– III.) gelten.

§ 1 Datenschutz und Referenzmarketing 

(1) Rita Bosse beachtet bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten des Kunden und anderer Betroffener die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Soweit personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag durch Rita Bosse oder einen Sub-unternehmer verarbeitet werden, gelten die allgemeinen Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung in der jeweils aktuellen Fassung. Zu finden unter: https://www.rita-bosse.de/aergb Dem Abschluss eines solchen Auftragsverarbeitungsvertrags steht die wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen zur Auftragsverarbeitung gleich.

(3) Rita Bosse ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden in einer branchenüblichen Weise zu Referenzzwecken (z. B. auf der eigenen Website, in Präsentationen und in Marketingmaterialien) zu verwenden. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder werbliche Darstellung erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden.

§ 2 Haftung von Rita Bosse 

(1) Die Haftung von Rita Bosse auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 2 eingeschränkt.

(2) Rita Bosse haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(3) Soweit Rita Bosse gem. Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Rita Bosse bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Rita Bosse bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Software sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Software typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von Rita Bosse.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Rita Bosse für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 2

5.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Rita Bosse.

(6) Soweit Rita Bosse technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 2 gelten nicht für die Haftung von Rita Bosse wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, Rita Bosse unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Er hat Rita Bosse deshalb unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden von etwaigen Schäden schriftlich zu informieren.

(9) Hinsichtlich der Vermietung von Software ist die verschuldensunabhängige Haftung von Rita Bosse bei anfänglichen Mängeln ausgeschlossen. Rita Bosse haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 3 Rechtsmängel an der Software 

(1) Sollte die Software oder die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Kunde Rita Bosse unverzüglich schriftlich unterrichten und diesem die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.

(2) Liegt eine von Rita Bosse zu vertretende Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Software oder die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen vor, kann Rita Bosse auf seine Kosten und nach seiner Wahl entweder die für den Kunden erforderlichen Nutzungsrechte erwerben oder die betreffende Software/Leistung so abändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, sie aber noch den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Kann Rita Bosse die erforderlichen Nutzungsrechte nicht gewähren oder die vertragliche Software/Leistung entsprechend abändern, ist der Kunde zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt; ihre Geltendmachung richtet sich nach Abschnitt VI, § 2 dieser AGB.

§ 4 Änderungen dieser AGB 

(1) Die AGB und die Leistungsbeschreibungen können von Rita Bosse aus sachlichen Gründen geändert werden, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen oder Änderungen der Rechtsprechung/Gesetzgebung. Die Änderung darf nicht dazu führen, dass das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört wird.

(2) Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht bei Änderungen, die nicht ausschließlich zu seinen Gunsten sind, das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

§ 5 Schlussbestimmungen 

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Rita Bosse ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Wenn der Kunden Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

(6) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang der mit Rita Bosse abgeschlossenen Verträge nur nach schriftlicher Zustimmung von Rita Bosse auf Dritte übertragen bzw. abtreten.

(7) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Ist oder wird eine Bestimmung unwirksam, soll sie durch eine Regelung ersetzt werden, mit welcher der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich erreicht wird.